BYO(S)D in Schulen: Rechtliche Leitlinien und Herausforderungen

Die Einbeziehung privater Notebooks der Schülerinnen und Schüler als Strategie zur Ausstattung von Schule mit modernen digitalen Werkzeugen berührt verschiedene rechtliche Fragen. Manche sind in der Praxis mit geringem Aufwand lösbar, andere bleiben problematisch.

Der Beitrag verfolgt das Ziel, Bedingungen für die erfolgreiche Umsetzung aufzuzeigen. Die Illustration ungeklärter Rechtsfragen soll auf das Notwendige beschränkt bleiben.

Verpflichtender Einsatz vs. Gelegentlicher Einsatz 

Welche rechtlichen Fragen in der praktischen Umsetzung berührt werden, hängt ganz wesentlich davon ab, ob ein verbindlicher, das heiβt verpflichtender und systematischer Einsatz für alle Schülerinnen und Schüler vorgesehen ist, der unter Umständen auch die Verwendung der Geräte in zentralen Tests bis hin zur Abiturprüfung einschließt.
Die Alternative ist der gelegentliche Einsatz privater Endgeräte auf freiwilliger Basis.

Beschaffung und Zulassung privater, digitaler Notebooks für Schulen 

Ein verbindlicher, das heiβt verpflichtender und systematischer Einsatz privater digitaler Endgeräte für jede Schülerin und jeden Schüler setzt die Anerkennung solcher Geräte als Lernmittel voraus. Die die Schulgesetze der Bundesländer ergänzenden Lernmittelverordnungen oder Lernmittellisten sind aktuell nicht auf digitale Lernmittel wie Tablets oder Laptops ausgelegt.

Schulkonferenz als oberstes Beschlussgremium an Schulen

Die Schulkonferenz, das oberste Mitwirkungs- und Beschlussgremium an Schulen, in dem Lehrkräfte, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler vertreten sind, kann private digitale Endgeräte als Hilfsmittel unter bestimmten Bedingungen zulassen.

Zugelassenes Hilfsmittel nicht gleich anerkanntes Hilfsmittel 

Ein von der Schule zugelassenes Hilfsmittel ist nicht zwingend ein vom Land anerkanntes Hilfsmittel. In diesem Fall muss die Schule auf Forderung einzelner Eltern Unterrichtsangebote ohne solche Hilfsmittel bereithalten, wobei als Größenordnung jeweils eine Klassenstärke anzusetzen ist. Die Anerkennung als ein durch das Land zugelassenes Hilfsmittel ist eine zentrale Gelingensbedingung, um die Akzeptanz bei Lehrkräften und Eltern zu gewährleisten.

Unterschiedliche Interpretation der Länder 

Unterschiedlich wird in den Ländern interpretiert, welche Ausstattung als Unterrichtsmittel durch den Schulträger zu beschaffen oder gegen eine Gebühr leihweise bereitzustellen ist und was von den Schülerinnen und Schülern als Gebrauchs- oder Übungsmaterial verwendet wird und somit zur persönlichen Ausstattung gehört.

Daraus ergibt sich: Entweder ist der Schulträger gemäß Landesverfassung zur Beschaffung digitaler Endgeräte verpflichtet oder – im Falle der persönlichen Ausstattung – ist es zu klären, inwieweit die persönliche Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit digitalen Endgeräten nicht nur nahezu flächendeckend Realität ist, sondern auch vorausgesetzt werden kann (soziale Härtefälle bleiben an dieser Stelle ausgeklammert). Die Zulassung digitaler Werkzeuge in zentralen Prüfungen wird in den entsprechenden Durchführungsbestimmungen der Bundesländer geregelt.

BYOD ist an gewisse Anforderungen geknüpft 

In Bezug auf BYOD ergibt sich die Anforderung, dass innerhalb eines (Abitur-) Kurses nur in ihrer Funktionalität vergleichbare Werkzeuge verwendet werden dürfen, um die Chancengleichheit der Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten. Um den Anforderungen der aktuellen Prüfungsformate zu genügen, sind auch einheitliche Prüfungsmodi für die Geräte erforderlich, die die Konnektivität der Geräte entsprechend einschränken.

Zugriffsrechte auf Konfiguration und Inhalte privater, digitaler Endgeräte  

Sobald das Verwenden privater digitaler Endgeräte per Schulgesetz und zugehöriger Lernmittelverordnung vorausgesetzt wird, können Ausstattungs- und Konfigurationsmerkmale (beispielsweise zur Art des Gerätes, zum Format des Displays, zum Funktionsumfang und zum Betriebssystem) von Seiten der Schule definiert werden.

Einverständnis  der Eltern Voraussetzung für jegliche Eingriffe 

Ohne eine solche Regelung ist das Einverständnis der Eltern Voraussetzung für jegliche Eingriffe in das Gerät.
(Aktualisierung des Betriebssystems, die Installation bestimmter Software oder bestimmter Apps, die Sperrung bestimmter Inhalte und Funktionen).

Telekommunikationsgesetz beachten bei privaten Notebooks 

Die Daten auf den privaten digitalen Endgeräten der Lernenden fallen unter das Telekommunikationsgeheimnis, was auf Seiten der Schule Einschränkungen auf den Zugriff von Dateien zur Folge hat.

Ungeklärte Punkte bei Haftungsfragen  

Zu den ungeklärten Punkten zählen Haftungsfragen, beispielsweise bei Einbindung von Dienstleistern zur Wartung der schulischen IT-Infrastruktur durch den Schulträger.
Ebenso zu beachten sind die Bereiche Datenschutz, Jugendmedienschutz und Urheberrecht, wenngleich diese Themen nicht originär an die Verwendung privater digitaler Endgeräte geknüpft sind.

Zusammenfassung  

Zentrales Erfolgskriterium für die Akzeptanz der systematischen Verwendung privater digitaler Endgeräte (kurz: BYOD/BYOSD) in der Schule ist die Anerkennung als Lernmittel im Bundesland. Alternativ ist das Einverständnis der Eltern zu den Nutzungsbedingungen der Schule unumgänglich: Zu welchen Gelegenheiten dürfen die Geräte in Unterricht und Prüfung genutzt werden, wann ist die Nutzung untersagt? Eigentümer der privaten digitalen Endgeräte sind bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern in aller Regel die Erziehungsberechtigten.

Checkliste BYOD rechtliche Aspekte

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